Erstellen von Gutachten
IPrivatgutachten
IIGerichtsgutachten
IIISchiedsgutachten
Privatgutachten

Privatgutachten werden als Aufträge von Personen oder Unternehmen angefertigt. Sie können z.B.:

- zur Beweissicherung,
- in Form einer Beratung,
- als Unterstützungung bei der Fehlerbehebung,
- oder zur Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten oder Softwarehäusern

angefordert werden. Die Honorare für Privatgutachtenwerden frei vereinbart und üblicherweise nach den erbrachten Aufwänden abgerechnet.

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden, wie der Name schon ausdrückt, im Auftrag eines Gerichtes durchgeführt. Sie werden entweder von den Parteien eines Rechtsstreits beantragt oder vom Gericht selbst gewünscht. Auftraggeber ist in jedem Fall das Gericht durch einen Beweisbeschluß. Dieser Beweisbeschluß ist der bindende Auftrag des Schverständigen. Das Honorar richtet sich nach dem Zeugen und Sachverständigenentschädigungsgesetz und wird entsprechend den erbrachten Aufwänden berechnet.

Gerichtsgutachten werden z.B. eingesetzt:

- zur Feststellung behaupteter Mängel,
- zur Beurteilung von festgestellten Mängeln,
- als Erläuterung technischer Sachverhalte für das Gericht,
- zur Beweissicherung (in diesem Fall ist die Beweissicherung durch das Gericht beauftragt und damit kein Parteigutachten).

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten beruhen auf einer Vereinbarung der streitenden Parteien, sich auf Bais eines Gutachtens eines von beiden Seiten akzeptierten Sachverständigen zu einigen. Diese Art von Schiedrichterfunktion ist nahezu in allen Fällen erfolgreich, da hier den Parteien ein Weg aufgezeigt werden kann, ohne Streit und Prozeßrisiken und - kosten zu einer Lösung eines Konfliktes zu kommen. Das Honorar für ein Schiedsgutachten wird wie bei Privatgutachten berechnet, der Nutzen ist deutlich höher als bei einem Rechtsstreit. Bei einem Schiedsgutachten sind auch die beteiligten Anwälte beteiligt und wachen über die Erfüllung der vor dem Gutachtenauftrag vereinbarten Verabredungen der Parteien.

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