| Erstellen von Gutachten | ||||||
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| Privatgutachten | ||||||
Privatgutachten werden als Aufträge von Personen oder Unternehmen angefertigt. Sie können z.B.: | ||||||
| Gerichtsgutachten | ||||||
Gerichtsgutachten werden, wie der Name schon ausdrückt, im Auftrag eines Gerichtes durchgeführt. Sie werden entweder von den Parteien eines Rechtsstreits beantragt oder vom Gericht selbst gewünscht.
Auftraggeber ist in jedem Fall das Gericht durch einen Beweisbeschluß. Dieser Beweisbeschluß ist der bindende Auftrag des Schverständigen. Das Honorar richtet sich nach dem Zeugen und Sachverständigenentschädigungsgesetz und wird entsprechend den erbrachten Aufwänden berechnet. | ||||||
| Schiedsgutachten | ||||||
Schiedsgutachten beruhen auf einer Vereinbarung der streitenden Parteien, sich auf Bais eines Gutachtens eines von beiden Seiten akzeptierten Sachverständigen zu einigen. Diese Art von Schiedrichterfunktion ist nahezu in allen Fällen erfolgreich, da hier den Parteien ein Weg aufgezeigt werden kann, ohne Streit und Prozeßrisiken und - kosten zu einer Lösung eines Konfliktes zu kommen. Das Honorar für ein Schiedsgutachten wird wie bei Privatgutachten berechnet, der Nutzen ist deutlich höher als bei einem Rechtsstreit. Bei einem Schiedsgutachten sind auch die beteiligten Anwälte beteiligt und wachen über die Erfüllung der vor dem Gutachtenauftrag vereinbarten Verabredungen der Parteien. | ||||||